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Schulbiologiezentrum Hildesheim
Am Wildgatter 60
31139 Hildesheim
Tel.: 05121-264911
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Trägerverein Biologischer Schulgarten e.V
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Impressum

Jetzt ist Herbst im Schulbiologiezentrum.

Eicheln liegen auf dem Boden

Satzung

Satzung des „Trägerverein Biologischer Schulgarten“

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Trägerverein Biologischer Schulgarten e.V.“ Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim unter der Nr. VR 1359 eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hildesheim.
(3) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung und der Erziehung entsprechend § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 der Abgabenordnung (AO).
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erhaltung und die Organisation der Gewährleistung des Betriebs sowie die weitere Schaffung bzw. Entwicklung des als Schulbiologiezentrum bekannten Biologischen Schulgartens als Umweltbildungszentrum. Der Verein unterstützt die pädagogischen Ziele dieser Einrichtung, die vorwiegend den Schulen der Stadt und des Landkreises Hildesheim, der Universität Hildesheim, der Hochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen oder anderen Umweltbildungsträgern
1. Möglichkeiten für praktische Untersuchungen bietet und
2. einen Beitrag zur Weiterentwicklung der Umweltbildung leistet.
(3) Der Verein wendet sich an die gesamte Bevölkerung durch Führungen, Vorträge, Ausstellungen und andere Angebote.

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Der Vorstand kann beschließen, dass in Ausnahmefällen Auslagen ehrenamtlich tätiger Mitglieder in nachgewiesener Höhe ersetzt werden können.
(5) Für Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(7) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch diese Satzung geregelt.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist.
(3) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch den Minderjährigen erteilen.
(4) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar, sie bedarf keiner Begründung.
(5) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein die Änderung der persönlichen Anschrift mitzuteilen.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglieds,
2. durch freiwilligen Austritt,
3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
4. durch Ausschluss aus dem Verein,
5. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Vereinsbeiträge besteht nicht.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz vorheriger Mahnung mit der Zahlung von zwei Beiträgen im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt oder die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt, oder bei Schädigung des Ansehens des Vereins, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ihm ist die Gelegenheit zu einer
vorherigen Äußerung zu geben. Der Beschluss ist dem Mitglied vom Vorstand mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.
(5) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein.
(6) Bestehende Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein bleiben unberührt.

§ 6
Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag, der sich aus einer Beitragsordnung ergibt. Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
(2) Der Beitrag ist spätestens bis zum 1. April für das laufende Jahr zu zahlen.

§ 7
Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand gemäß § 26 BGB,
2. die Mitgliederversammlung.

§ 8
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern. Die Ämter des Vorstands sind:
1. Vorsitz,
2. Vorsitz,
Kassenführung.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Personen, die den 1. und den 2. Vorsitz innehaben. Der Vorstand wird nach außen von jeweils einem dieser beiden Vorstandsmitglieder vertreten.
(3) Die für die Kassenführung gewählte Person legt der Mitgliederversammlung jährlich den Kassenbericht vor.

§ 9
Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer der ausgeschiedenen Person.

§ 10
Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt über Angelegenheiten, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.
(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der/dem 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden schriftlich oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin bzw. des Leiters der Vorstandssitzung.
(4) Die Vorstandssitzung leitet die/der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die/der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und von der Person, die die Sitzung leitet, zu unterschreiben.
(5) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§11
Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
3. Beschlussfassung über Grundsätze und Richtlinien zur Vereinsarbeit.
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§ 12
Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich (Brief oder E-Mail) einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstands zu Beginn der Versammlung eine/einen Versammlungsleitenden und eine/einen Protokollführenden.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung oder Wahl gestellt wird, ist dem stattzugeben.
(5) Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
(6) Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine Kandidatin bzw. kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidierenden statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem Versammlungsleitenden und der/dem Protokollführenden zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleitenden und des Protokollführerenden, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 14
Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Personen zur Kassenprüfung für eine Amtsdauer von zwei Jahren.
(2) Scheidet eine der Personen für die Kassenprüfung während der Amtszeit aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer der ausgeschiedenen Person.

§ 15
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(2) Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 16
Außerordentliche Mitgliederversammlungen

(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11,12 und 13 entsprechend.

§ 17
Datenschutz

(1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter*innen durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
(2) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutz-gesetzes.

§ 18
Haftungsbeschränkungen

(1) Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S. 2 BGB nicht anzuwenden.
(2) Werden die Personen nach Abs. (1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.

§ 19
Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit vier Fünftel der anwesenden Stimmen festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der/1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren/Liquidatorinnen. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die
Stadt Hildesheim, Markt 1, 31134 Hildesheim und an den
Landkreis Hildesheim, Bischof-Janssen-Straße 31, 31134 Hildesheim,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§ 20
Gültigkeit der Satzung

(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 30. Oktober 2020 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung außer Kraft.

Hildesheim, den 30.10.2020

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